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Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auflösen: der Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag löst ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung – im gegenseitigen Einvernehmen. Was gültig ist, worauf Sie achten und wo die Grenzen liegen.

Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auflösen: der Aufhebungsvertrag

Nicht jede Trennung braucht eine Kündigung. Wenn Arbeitgeber/in und Mitarbeitende sich einig sind, lässt sich ein Arbeitsverhältnis auch im gegenseitigen Einvernehmen beenden – mit einem Aufhebungsvertrag. Er ist eine Alternative zur ordentlichen und zur fristlosen Kündigung, verlangt aber, dass beide Seiten wirklich freiwillig zustimmen.

Was ein Aufhebungsvertrag ist

Der Aufhebungsvertrag löst den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einverständnis auf – ohne Kündigung. Weil es keine Kündigung ist, greifen auch die Kündigungssperrfristen nicht: Das Arbeitsverhältnis lässt sich so grundsätzlich jederzeit beenden, auch während Krankheit oder Schwangerschaft. Abgeschlossen werden kann er jederzeit.

Worauf Sie achten müssen

Ein Aufhebungsvertrag muss nicht schriftlich sein – aus Beweisgründen sollten Sie ihn aber immer schriftlich festhalten. Entscheidend ist, dass er keine Partei übervorteilt, in der Praxis vor allem die mitarbeitende Person nicht. Je nach Ausgangslage braucht es deshalb gegenseitige Zugeständnisse und Kompensationen für Rechte, auf die verzichtet wird. Verallgemeinern lassen sich diese nicht; sie hängen vom Einzelfall ab.

Ebenso wichtig: Keine Seite darf zum Abschluss gedrängt oder überredet werden. Der Vertrag muss aus freien Stücken und nach reiflicher Überlegung zustande kommen – sonst ist er ungültig.

Der Vorteil

Richtig gemacht, beendet der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis per Saldo aller Ansprüche. Das schafft für beide Seiten Rechtssicherheit: Arbeitnehmende und Arbeitgeber/in begegnen sich als gleichwertige Parteien – und am Ende steht kein Verlierer.

So unterstützt Sie ARCON.

Die vertragsrechtliche Ausgestaltung obliegt Ihrem Treuhänder oder einer Anwältin. Wir vertreten keinen Versicherer, sondern Ihre Interessen – und behalten bei personellen Veränderungen die Versicherungsangelegenheiten im Blick: von der Abmeldung bei der Pensionskasse über die Nachdeckung bei der Unfallversicherung bis hin zum Krankentaggeld. So entsteht beim Austritt einer mitarbeitenden Person keine unbemerkte Lücke.

Bei Fragen zu Ihrer Situation: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

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