Sozialversicherungen

Unbezahlter Urlaub: Was passiert mit dem Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeitenden?

Nimmt eine Mitarbeiterin unbezahlten Urlaub, entstehen Lücken bei Unfall, Krankentaggeld, Pensionskasse und AHV. So sichern Sie den Schutz richtig ab.

Unbezahlter Urlaub: Was passiert mit dem Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeitenden?

Eine Mitarbeiterin plant eine längere Reise, ein Mitarbeiter nimmt sich Zeit für ein eigenes Projekt: Unbezahlter Urlaub ist in vielen Büros ein Thema. Sobald das Arbeitsverhältnis ruht, ruht aber auch ein Teil des Versicherungsschutzes – und zwar unterschiedlich, je nachdem, wie lange die Auszeit dauert.

Als Arbeitgeber/in sollten Sie wissen, welche Deckungen wegfallen und welche sich weiterführen lassen. Entscheidend sind zwei Schwellen: rund 30 Tage und neun Monate.

Über 30 Tage: Unfall, Krankentaggeld und Pensionskasse

Obligatorische Unfallversicherung (UVG)

Die obligatorische Unfalldeckung nach der UVG endet nicht sofort. Nach dem letzten Arbeitstag beträgt die Nachdeckung 31 Tage. Wer länger unbezahlten Urlaub bezieht, kann die Deckung mit einer sogenannten Abredeversicherung um bis zu sechs Monate verlängern – abzuschliessen ab dem 32. Tag, in der Regel durch die mitarbeitende Person selbst (bei der SUVA gegen eine Prämie von rund CHF 65 pro Monat).

Diese Nachdeckung gilt für Mitarbeitende, die im Schnitt mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten und damit auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind. Wird auf die Abredeversicherung verzichtet, muss die Unfalldeckung zwingend in die Krankenkasse eingeschlossen werden (Kosten rund CHF 15 bis 20 pro Monat).

Krankentaggeld

Die Krankentaggeld- bzw. Lohnausfallversicherung lässt sich bei den meisten Anbietern auf Wunsch während des unbezahlten Urlaubs weiterführen. Die Prämie – rund 0,6 bis 1,3 % des versicherten Lohnes – wird dabei direkt Ihnen als Arbeitgeber/in in Rechnung gestellt. Erkrankt die Person während der Auszeit, laufen die Leistungen ab dem Tag, an dem die Arbeit planmässig wieder hätte aufgenommen werden sollen; die Wartefrist beginnt jedoch bereits mit der Erkrankung.

Wichtig: Die Bedingungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter erheblich. Prüfen Sie sie im Einzelfall, bevor Sie eine Weiterführung zusagen.

Pensionskasse

Ein Unterbruch des Pensionskassensparens ist für einige Monate meist verkraftbar – allfällige Lücken lassen sich später nachzahlen. Die Risikoversicherungen für Invalidität und Tod können Sie auf Wunsch weiterführen; dazu genügt eine kurze Meldung an die Pensionskasse.

Über neun Monate: die AHV

Erst bei einem längeren unbezahlten Urlaub von mindestens neun Monaten wird der Wegfall der Beiträge an die erste Säule (AHV/IV/EO) relevant. Dann ist sicherzustellen, dass pro Kalenderjahr mindestens der Minimalbeitrag an die Ausgleichskasse geleistet wird – sonst entsteht eine Beitragslücke, die später die Rente schmälert.

So unterstützt Sie ARCON.

Wir vertreten keine Versicherer, sondern Ihre Interessen. Vor einer geplanten Auszeit prüfen wir gemeinsam, welche Deckungen sich für Ihre Mitarbeitenden fortführen lassen und was das kostet – und behalten die Fristen im Blick, damit keine Lücke entsteht.

Bei Fragen zu Ihrer Situation: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

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