Sozialversicherungen

Freelancer im Architekturbüro: angestellt oder selbständig?

Beschäftigen Sie Freelancer in Ihrem Architekturbüro? Wann Ihre Berufshaftpflicht greift, wann AHV-Pflichten entstehen und worauf Sie achten sollten.

Freelancer im Architekturbüro: angestellt oder selbständig?

Sie beauftragen für ein Projekt eine freie Mitarbeiterin oder einen Subplaner – und fragen sich: Ist diese Person über Ihre Berufshaftpflicht mitversichert? Und gilt sie sozialversicherungsrechtlich wirklich als selbständig? Beide Fragen entscheiden mit, ob Ihr Büro im Schadenfall oder bei einer AHV-Kontrolle geschützt ist.

Die kurze Antwort: Es kommt darauf an – auf die Bedingungen Ihrer Police und auf die tatsächliche Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses. Beides sollten Sie klären, bevor der erste Freelancer für Sie plant.

Deckt Ihre Berufshaftpflicht die Fehler von Freelancern?

Grundsätzlich ja: Die gesetzliche Haftung gegenüber Ihrer Bauherrschaft ist auch dann versichert, wenn der Schaden auf einen Fehler Ihrer freien Mitarbeitenden zurückgeht. Auf den ersten Blick sind Sie also geschützt. Der Versicherer nimmt anschliessend üblicherweise Regress auf die beauftragte Person.

Der Fallstrick liegt im Detail: Einzelne Versicherer gewähren im Rahmen Ihrer Büropolice nur dann Deckung für Freelancer-Fehler, wenn die beauftragte Person über eine eigene Berufshaftpflicht mit einer bestimmten Mindestdeckung verfügt. Fehlt diese eigene Police, sind auch Sie über Ihre Büropolice nicht gedeckt.

Unsere Empfehlung

Lassen Sie sich von Ihren Subplaner/innen und Freelancer/innen eine eigene Berufshaftpflicht nachweisen. Das schützt nicht nur Ihr Büro, sondern auch die beauftragte Person. Ein Blick in Ihre eigenen Policenbedingungen zeigt, ob diese Voraussetzung für Sie gilt – vielen Büros ist nicht bewusst, dass sie es tut.

Sozialversicherung: Wann aus dem Freelancer ein Angestellter wird

Ein amtlich bescheinigter Selbständigkeitsstatus garantiert noch kein Recht auf Selbständigkeit. Ist die von Ihnen beauftragte Person de facto ausschliesslich für Sie tätig, kann die Ausgleichskasse das Verhältnis sozialversicherungsrechtlich als Anstellung einstufen – und nicht als Auftrag an eine selbständige Person.

Die Konsequenz wäre spürbar: Sie müssten die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachzahlen, inklusive Verzugszins. Dass die betreffende Person die Beiträge bereits als Einzelfirma abgerechnet hat, schützt Sie in diesem Fall nicht.

Fazit

Prüfen Sie jede Freelancer-Situation genau – versicherungstechnisch wie sozialversicherungsrechtlich. Bestehen Zweifel an der Selbständigkeit, ist ein Anstellungsverhältnis der Beauftragung als Freelancer oft vorzuziehen.

So unterstützt Sie ARCON.

Wir vertreten keinen Versicherer, sondern Ihre Interessen. Als unabhängiger Broker prüfen wir, ob Ihre Berufshaftpflicht die Zusammenarbeit mit Freelancern tatsächlich abdeckt, und gleichen die Deckung mit Ihren Planungsverträgen ab. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständig und angestellt ordnen wir die sozialversicherungsrechtliche Seite für Sie ein.

Bei Fragen zu Ihrer Situation: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

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