Der Schritt in die Selbständigkeit bringt Entscheidungen mit sich, die nichts mit dem Zeichenbrett zu tun haben. Drei davon stellen sich früh: Welche Rechtsform passt? Wie darf ich mein Büro nennen? Und ab wann bin ich mehrwertsteuerpflichtig? Dieser Überblick fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Einzelfirma oder GmbH? Die Rechtsform
Eine Einzelfirma ist einfach und günstig zu gründen. Sie haften dafür aber persönlich – mit Ihrem privaten Vermögen – für Forderungen, etwa der Bauherrschaft. Je nach Ehevertrag kann auch das Vermögen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners mithaften.
Eine GmbH oder Aktiengesellschaft begrenzt Ihre unternehmerische Haftung, verursacht aber laufende Kosten: Jahresabschluss, Buchhaltung und je nach Grösse eine Revisionspflicht.
Wichtig für die Einordnung: Ein grosser Teil Ihrer beruflichen Risiken lässt sich versichern. Forderungen aus Ihrer Arbeit als Architekt/in sind durch eine gute Berufshaftpflichtversicherung weitgehend gedeckt. Nicht versicherbar sind dagegen typischerweise Kostenüberschreitungen oder allgemeine vertragliche Streitigkeiten – hier begrenzt eine GmbH oder AG die Haftung, und eine ergänzende Rechtsschutzversicherung kann eine Lücke zumindest teilweise schliessen.
In die Wahl spielen ausserdem Ihre persönliche Steuersituation und die Frage hinein, ob Sie Pensionskassengelder als Startkapital beziehen können. Das lohnt sich, mit einem Treuhänder oder einer Treuhänderin durchzurechnen.
Wie darf ich mein Büro nennen? Der Firmenname
Bei einer Einzelfirma muss Ihr Familienname im Firmennamen enthalten sein – mit oder ohne Vorname (Art. 945 OR). Bei einer GmbH oder AG sind Sie freier: Auch abstrakte Namen sind zulässig, entscheidend ist der Zusatz der Rechtsform, also «GmbH» oder «AG» (Art. 950 OR).
Der Eintrag im Handelsregister schützt Ihren Firmennamen: Bei der Einzelfirma lokal am Ort Ihrer Tätigkeit, bei GmbH und AG schweizweit. Ob Ihre Wunschbezeichnung noch frei ist, prüfen Sie rasch im elektronischen Handelsregister zefix.ch.
Ab wann bin ich mehrwertsteuerpflichtig?
Massgebend ist eine Umsatzgrenze von CHF 100’000. Überschreiten Sie diese, werden Sie gemäss Art. 11 der Mehrwertsteuerverordnung ab dem Folgejahr mehrwertsteuerpflichtig. Die Grenze gilt für ein volles Jahr: Bei einem verkürzten ersten Geschäftsjahr rechnen Sie den Umsatz auf zwölf Monate hoch.
Eine freiwillige Unterstellung ist auch unterhalb dieser Grenze möglich – etwa aus Reputationsgründen. Sie bindet Sie dann allerdings auch fürs Folgejahr; eine Abmeldung ist bei entsprechend tieferem Umsatz jeweils auf Ende Jahr möglich.
So unterstützt Sie ARCON.
Rechtsform, Firmenname und Steuern klären Sie am besten mit Ihrem Treuhänder oder Ihrer Anwältin. Wir vertreten keine Versicherer, sondern Ihre Interessen – und kümmern uns um die Versicherungsseite Ihrer Gründung: von der Berufshaftpflicht, die viele Bauherrschaften schon bei Vertragsunterzeichnung verlangen, bis hin zu den Personalversicherungen ab der ersten Anstellung.
Bei Fragen zu Ihrer Situation: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.